Wasseraufbereitungsgeräte
Über „Trinkwasseraufbereitungsgeräte“ hat die Rhön-Maintal-Gruppe
ihre Kunden bereits im November 2004 auf der RMG-Homepage informiert.
Nachfolgender Artikel zu dieser Thematik erschien jetzt im „Bayerischer Gemeindetag“,
Ausgabe 9/2005
Irreführende
Werbung mit
Wasseraufbereitungsgeräten
Wird in Werbeaussagen für sog. Umkehr-Osmose-Anlagen wahrheitswidrig
pauschal behauptet, dass sich im Trinkwasser gesundheitsschädliche Stoffe
befinden und angeblich offizielle Grenzwerte überschritten werden, stellt
dies eine irreführende Werbung dar. Darauf weist das Bayerische Staatsministerium
für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz jüngst in einem Schreiben
hin. Ein Verstoß gegen die §§ 1, 3 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb stellen auch Aussagen in derartigen Werbeunterlagen über die
Manipulation von Trinkwasser mit Eisen bzw. Aluminiumelektroden. In einem vergleichbaren
Fall hat der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurt in einer Entscheidung vom 21.
März 2000 festgestellt, dass eine entsprechende Werbung wettbewerbswidrig
ist. Das Ministerium betont, dass sowohl Verbraucherschutzverbände als
auch von solchen Behauptungen betroffene Versorgungsunternehmen grundsätzlich
die Möglichkeit haben, nach § 8 Abs. 3 UWG gerichtliche Unterlassungsansprüche
geltend zu machen. Möglich ist auch die Einschaltung der zuständigen
Industrie- und Handelskammer.
Aus „Bayerischer Gemeindetag“ Ausgabe 9/2005
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