RMG-Kunden erhalten teilweise Umsatzsteuer auf Antrag
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Mit Schreiben vom 04.07.2000 – (Az. IV D 1-S 7100-81/00 veröffentlicht
im Bundessteuerblatt – BStBl I vom 11.08.2000, S. 1185) hatte das Bundesministerium
der Finanzen (BMF) verfügt, dass das Legen von Wasserleitungen
einschließlich der Wasserhausanschlüsse mit dem regulären
Umsatzsteuersatz (bis 31.12.2006: 16 %, ab 01.01.2007: 19 %) zu versteuern
ist.
In Umsetzung dieser Verfügung hatte seit dieser Zeit der Zweckverband
zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe (aufgrund § 14
BGS/WAS) Bescheide mit diesem Steuersatz erhoben.
Inzwischen hat der Bundesfinanzhof als oberstes deutsches Finanzgericht
mit Urteil vom 08.10.2008 (Az. V R 61/03 und V R 27/06) entschieden,
dass das Legen eines Wasserhausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen
unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ fällt und somit der ermäßigte
Steuersatz von 7 % anzuwenden ist.
Die Rhön-Maintal-Gruppe weist darauf hin, dass alle Kunden, die
in der Zeit vom Jahr 2000 bis 2008 für Ihren Trinkwasseranschluss
den vollen Mehrwertsteuersatz bezahlt haben, jetzt einen Antrag auf
Rückerstattung der zu viel entrichteten Mehrwertsteuer stellen
können. Dies gilt auch für Herstellungsbeiträge und
bereits bestandskräftige Bescheide.
Allerdings kann der Antrag nur von demjenigen gestellt werden, der
damals Empfänger des Bescheides war und beschränkt sich weiter
auf den Kundenkreis, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Erstattung
erfolgt durch den Zweckverband freiwillig. Eine rechtliche Verpflichtung
besteht nicht.
Der Antrag ist zu finden unter der Rubrik „Formulare/Merkblätter“.
Ansonsten kann dieser formlos oder telefonisch bei der Rhön-Maintal-Gruppe
unter Telefon 09725/700-124 oder per E-Mail an andre.willacker@rmg-poppenhausen.de angefordert werden.
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