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RMG-Kunden erhalten teilweise Umsatzsteuer auf Antrag zurück

Mit Schreiben vom 04.07.2000 – (Az. IV D 1-S 7100-81/00 veröffentlicht im Bundessteuerblatt – BStBl I vom 11.08.2000, S. 1185) hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verfügt, dass das Legen von Wasserleitungen einschließlich der Wasserhausanschlüsse mit dem regulären Umsatzsteuersatz (bis 31.12.2006: 16 %, ab 01.01.2007: 19 %) zu versteuern ist.

In Umsetzung dieser Verfügung hatte seit dieser Zeit der Zweckverband zur Wasserversorgung der Rhön-Maintal-Gruppe (aufgrund § 14 BGS/WAS) Bescheide mit diesem Steuersatz erhoben.
Inzwischen hat der Bundesfinanzhof als oberstes deutsches Finanzgericht mit Urteil vom 08.10.2008 (Az. V R 61/03 und V R 27/06) entschieden, dass das Legen eines Wasserhausanschlusses durch ein Wasserversorgungsunternehmen unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ fällt und somit der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden ist.

Die Rhön-Maintal-Gruppe weist darauf hin, dass alle Kunden, die in der Zeit vom Jahr 2000 bis 2008 für Ihren Trinkwasseranschluss den vollen Mehrwertsteuersatz bezahlt haben, jetzt einen Antrag auf Rückerstattung der zu viel entrichteten Mehrwertsteuer stellen können. Dies gilt auch für Herstellungsbeiträge und bereits bestandskräftige Bescheide.

Allerdings kann der Antrag nur von demjenigen gestellt werden, der damals Empfänger des Bescheides war und beschränkt sich weiter auf den Kundenkreis, der nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Erstattung erfolgt durch den Zweckverband freiwillig. Eine rechtliche Verpflichtung besteht nicht.

Der Antrag ist zu finden unter der Rubrik „Formulare/Merkblätter“. Ansonsten kann dieser formlos oder telefonisch bei der Rhön-Maintal-Gruppe unter Telefon 09725/700-124 oder per E-Mail an andre.willacker@rmg-poppenhausen.de angefordert werden.

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